Gesundheitsreform 2027: Was sich für Hautarztpatientinnen und -patienten ändert

Veröffentlicht: 1. November 2026
Gesundheitsreform

Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich wichtige Regeln für die Vergütung ärztlicher Leistungen. Hintergrund ist das sogenannte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, mit dem die Bundesregierung die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen möchte. Im Kern handelt es sich um ein (notwendiges) Spargesetz, dessen Folgen auch in den Hautarztpraxen spürbar werden können.

Aus unserer Sicht ist diese Reform in der aktuellen Umsetzung ein Fehler. Sie setzt ausgerechnet dort den Rotstift an, wo zusätzliche fachärztliche Versorgung dringend gebraucht und sinnvoll umgesetzt wird. Für Praxen wie unsere bedeutet das nicht weniger medizinischen Bedarf, sondern schlechtere finanzielle Bedingungen, um diesen Bedarf zu decken.

Für Patientinnen und Patienten stellt sich deshalb die Frage, was das für ihre medizinische Versorgung bedeutet. Werden Hautarzttermine knapper? Welche Untersuchungen übernimmt die Krankenkasse weiterhin? Und warum könnten Praxen künftig weniger Termine für gesetzlich Versicherte anbieten?

Auch unsere Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team ist von den neuen Rahmenbedingungen betroffen. Wir erklären, was sich ab 2027 verändert, welche Konsequenzen wir erwarten und wie wir unsere dermatologische Versorgung darauf ausrichten.

Was ändert sich durch die Gesundheitsreform ab 2027?

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt und die Krankenkassenbeiträge stabilisiert werden – Schritte die notwendig sind.

Ein Teil der Maßnahmen betrifft die Vergütung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, andere Adressaten werden nicht in gleicher Höhe belastet (z.B. Krankenhäuser und auch der Staat selber mit versicherungsfremden Leistungen). 

Bisher wurden bestimmte Leistungen zusätzlich und außerhalb der üblichen Vergütungsbudgets bezahlt. Dazu gehörten unter anderem Behandlungen in offenen Sprechstunden, kurzfristig vermittelte Facharzttermine und bestimmte Früherkennungsleistungen.

Ab Januar 2027 entfallen wesentliche Teile dieser Sondervergütungen. Die betreffenden Leistungen werden wieder stärker innerhalb der regulären Gesamtvergütung finanziert.

Für Arztpraxen bedeutet das: Zusätzliche Behandlungen werden nicht mehr automatisch zusätzlich vergütet. Wer weiterhin überdurchschnittlich viele Patientinnen und Patienten versorgt, muss damit rechnen, dass ein Teil dieser Leistungen nicht mehr bezahlt wird – und damit nicht mehr erbracht wird.

Die Politik begrenzt damit die Finanzierung zusätzlicher Versorgung – obwohl der medizinische Bedarf weiterhin besteht.

Aus Sicht des Gesetzgebers sollen dadurch Ausgaben reduziert werden, ohne notwendige medizinische Leistungen aus dem gesetzlichen Versicherungsschutz zu streichen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung warnt dagegen vor negativen Auswirkungen auf das Angebot zusätzlicher Facharzttermine.

Warum könnte es künftig schwieriger werden, einen Hautarzttermin zu bekommen?

Jede dermatologische Untersuchung benötigt Zeit, qualifiziertes Personal und eine entsprechende Organisation. Arztpraxen können ihre Behandlungskapazitäten deshalb nicht unbegrenzt erweitern.

Hinzu kommen die Vergütungsbudgets der gesetzlichen Krankenversicherung. Behandlungen über diese Budgets hinaus werden nicht automatisch vergütet.

Für Praxen, die bereits heute überdurchschnittlich viele Patientinnen und Patienten behandeln, entsteht dadurch ein wirtschaftliches Problem. Zusätzliche Termine lassen sich langfristig nicht aufrechterhalten, wenn die dafür notwendige ärztliche Arbeit nicht bezahlt wird.

Die bisherigen Sondervergütungen sollten dazu beitragen, zusätzliche Facharzttermine zu ermöglichen und Wartezeiten zu verkürzen. Mit ihrem Wegfall verschlechtern sich die Voraussetzungen dafür.

Die Konsequenz kann sein, dass weniger kurzfristige Termine verfügbar sind und Patientinnen und Patienten länger auf planbare Untersuchungen warten müssen.

Besonders betroffen sein können Praxen mit hohen Fallzahlen, die bisher einen überdurchschnittlichen Beitrag zur ambulanten Versorgung geleistet haben – dies trifft auf unsere Haut+Laserpraxis zu.

Welche Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse weiterhin?

Die Gesundheitsreform führt nicht dazu, dass medizinisch notwendige Kassenleistungen automatisch zu Selbstzahlerleistungen werden.

Untersuchungen und Behandlungen, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, bleiben grundsätzlich Bestandteil der regulären Versorgung.

In der Dermatologie betrifft das beispielsweise die Behandlung entzündlicher Hauterkrankungen, die medizinisch notwendige Abklärung auffälliger Hautveränderungen und weitere vertragsärztliche Leistungen.

Das Problem liegt an einer anderen Stelle: Der gesetzliche Anspruch auf eine medizinische Leistung bleibt bestehen, während die finanziellen Möglichkeiten der Praxen, diese Leistung anzubieten, eingeschränkt werden.

Für Patientinnen und Patienten kann das bedeuten, dass sie in ihrer bisherigen Hautarztpraxis keinen zeitnahen Termin mehr erhalten, obwohl die Untersuchung weiterhin eine Kassenleistung ist.

Sie müssen dann möglicherweise auf andere Praxen ausweichen oder längere Wartezeiten in Kauf nehmen.

Der Leistungsanspruch bleibt auf dem Papier bestehen – die tatsächliche Verfügbarkeit kann sich jedoch deutlich verschlechtern.

Die Hautkrebsvorsorge als wichtige Präventionsleistung wird 2027 zunächst weiter als Leistung der gesetzliche Krankenversicherung angeboten, muss ab bis zum Jahresende von einem unabhängigen Gremium überprüft werden und soll ab 2028 durch ein risikobasiertes Hautkrebsscreening ersetzt werden. Was genau dies bedeutet ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht klar.

Warum gibt es beim Hautarzt auch Selbstzahlerleistungen?

Neben der Versorgung gesetzlich Versicherter bieten viele Hautarztpraxen Leistungen an, deren Kosten Patientinnen und Patienten selbst tragen.

Dabei muss zwischen individuellen Gesundheitsleistungen und einer ausdrücklich gewünschten privatärztlichen Behandlung unterschieden werden.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Individuelle Gesundheitsleistungen sind ärztliche Leistungen, die nicht zum regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

In der Dermatologie können dazu beispielsweise bestimmte zusätzliche Vorsorgeangebote, etwa Untersuchungen mit digitaler Bilddokumentation, oder ästhetische Behandlungen zählen.

Ob eine konkrete Leistung von der Krankenkasse übernommen wird, hängt von der Untersuchung, ihrer medizinischen Notwendigkeit und den geltenden Leistungsvoraussetzungen ab.

Privatärztliche Behandlung auf eigenen Wunsch

Gesetzlich Versicherte können sich unter den dafür geltenden Voraussetzungen ausdrücklich für eine privatärztliche Behandlung entscheiden.

Die Kosten werden dann privat abgerechnet. Vor der Behandlung muss transparent sein, welche Leistungen vereinbart werden und welche Kosten entstehen.

Eine privatärztliche Behandlung ist eine freiwillige Entscheidung. Medizinisch notwendige Kassenleistungen werden durch die Reform nicht automatisch zu kostenpflichtigen Privatleistungen.

Versicherte können sich auf bei Ihrer Krankenkasse für das sog. Kostenerstattungsverfahren entscheiden. Weitere Informationen finden sich unter dem u.g. Link sowie bei den jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherungen.

Kostenerstattung in der GKV

Was muss ich als Patient/-in bei Kostenerstattungsverfahren beachten?

Wenn sich eine Patientin oder ein Patient für das Kostenerstattungsverfahren bei seiner Krankenversicherung entscheidet, muss er/sie dies vor der Behandlung bei seiner/ihrer Krankenkasse beantragen. 

Die Wahl des Kostenerstattungsverfahren, also medizinische Leistungen zunächst selber als Privatleistung zu bezahlen und anschließend (in Teilen) von seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt zu bekommen, gilt mindestens für 1 Quartal. In dieser Zeit können dann keine Leistungen über die reguläre GKV-Versorgung in Anspruch genommen werden. 

Haben Selbstzahlerangebote etwas mit der Reform zu tun?

Selbstzahlerleistungen und Privatsprechstunden gab es bereits vor der Gesundheitsreform.

Die neuen Vergütungsbedingungen können jedoch dazu führen, dass Praxen ihre Terminangebote und wirtschaftliche Planung anpassen müssen.

Auch in unserer Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team bieten wir neben der gesetzlichen Versorgung privatärztliche Behandlungen und freiwillige Selbstzahlerleistungen an.

Diese Angebote bleiben bestehen. Uns ist dabei wichtig, dass Patientinnen und Patienten bereits vor der Behandlung wissen, ob eine Leistung von der Krankenkasse übernommen wird oder eigene Kosten entstehen und welche Kosten zu erwarten sind.

Was gilt ab 2027 für die offene Sprechstunde?

Hautarztpraxen sind weiterhin gesetzlich verpflichtet, offene Sprechstunden anzubieten. Auch in unserer Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team bleiben kurzfristig buchbare Termine für akute Hautprobleme bestehen.

Die Reform verändert jedoch die Vergütung dieser Leistungen erheblich.

Umfangreiche Untersuchungen und weiterführende Diagnostik können wir deshalb innerhalb kurzfristiger Termine nicht mehr anbieten. Dafür werden gegebenenfalls separate Untersuchungstermine erforderlich, diese sind dann vom Budget abhängig und können erst deutlich später erfolgen.

Wir halten es für widersprüchlich, kurzfristige fachärztliche Versorgung gesetzlich vorzuschreiben, gleichzeitig aber die finanziellen Voraussetzungen dafür zu verschlechtern.

Welche kurzfristigen Termine verfügbar sind, hängt von unseren Kapazitäten und der medizinischen Dringlichkeit ab.

Wird die gesetzliche Hautkrebsvorsorge 2027 abgeschafft?

Nein. Das gesetzliche Hautkrebsscreening wird zum 1. Januar 2027 nicht abgeschafft.

Nach den derzeit geltenden Regelungen haben gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren grundsätzlich alle zwei Jahre Anspruch auf eine Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung. Manche Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Untersuchungen.

Allerdings verändert die Reform auch die Vergütung der Hautkrebsfrüherkennung. Auch diese Leistung wird nicht mehr nach medizinischer Notwendigkeit vergütet, sondern ebenfalls im Budget und somit mit einer festen Obergrenze. Damit wird es für Praxen schwieriger, über die regulären Kapazitäten hinaus zusätzliche Vorsorgetermine anzubieten.

Der gesetzliche Anspruch bleibt bestehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Hautarztpraxis unbegrenzt Vorsorgetermine zur Verfügung stellen kann.

Zudem soll überprüft werden, ob die Hautkrebsfrüherkennung künftig stärker am individuellen Erkrankungsrisiko ausgerichtet werden sollte. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll hierzu bis Ende 2027 eine Entscheidung treffen.

Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen einer routinemäßigen Vorsorgeuntersuchung und der medizinisch notwendigen Abklärung einer auffälligen Hautveränderung.

Wer einen neuen, auffälligen oder sich verändernden Hautfleck bemerkt, sollte nicht auf den nächsten regulären Vorsorgetermin warten, sondern das Anliegen gezielt dermatologisch abklären lassen. Hierfür bieten wir auch weiterhin die sog. “Hautkrebsverdacht-Sprechstunde” an, in der kurzfristige Termine zur Abklärung von 1-2 auffälligen Muttermalen oder Hautstellen zur Verfügung stehen.

Was können Patienten tun, wenn sie einen Hautarzttermin benötigen?

Auch wenn Hautarzttermine künftig knapper werden können, sollten medizinische Beschwerden nicht unnötig aufgeschoben werden.

Entscheidend ist, für das jeweilige Anliegen den passenden Zugang zur dermatologischen Versorgung zu finden.

Digitale Sprechstunde: Hautprobleme zeitnah abklären lassen

In unserer Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team setzen wir künftig noch stärker auf die digitale Sprechstunde.

Sie ermöglicht es Patientinnen und Patienten, Hautprobleme ohne einen unmittelbaren Besuch in der Praxis ärztlich einschätzen zu lassen.

Hierbei übermitteln Patientinnen und Patienten 3 Fotos von der betroffenen Hautregion und beantworten mittels ChatBot Fragen zu den Hautveränderungen. Wir können mittlerweile über 90% der Anfragen fallabschließend klären, nur selten ist ein erneuter Termin in der Praxis erforderlich. Und auch bei fehlender Besserung nach einer ersten Beratung ist jederzeit eine neue Anfrage in der digitalen Sprechstunde möglich.

Gerade bei neu aufgetretenen Hautveränderungen, Ausschlägen oder Beschwerden, deren Dringlichkeit zunächst unklar ist, kann eine digitale Ersteinschätzung hilfreich sein.

Je nach Befund können wir bereits digital eine medizinische Einschätzung geben, geeignete Behandlungsschritte einleiten oder entscheiden, ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist.

Manche dermatologischen Anliegen lassen sich auf diesem Weg bereits klären. Bei anderen ist eine Untersuchung vor Ort notwendig.

Die digitale Sprechstunde hilft uns, Hautprobleme frühzeitig einzuordnen und die verfügbaren Praxistermine gezielt dort einzusetzen, wo eine persönliche Untersuchung erforderlich ist.

Reguläre Termine frühzeitig vereinbaren

Für planbare Untersuchungen, beispielsweise regelmäßige Verlaufskontrollen, empfehlen wir weiterhin eine frühzeitige Terminvereinbarung.

Da kurzfristig nicht immer freie Termine verfügbar sind, empfehlen wir, regelmäßig unsere digitale Terminbuchung zu prüfen und die Wartelistenfunktion zu nutzen. Hierfür buchen Sie zunächst einen späteren Termin. Sollte durch die Absage anderer Patientinnen oder Patienten ein früherer Termin frei werden, werden Sie automatisch darüber informiert und erhalten so die Möglichkeit, Ihren Termin vorzuziehen.

Wenn über die Terminbuchungsplattform keine Termine angezeigt werden, sind diese vollständig ausgebucht und eine Buchung muss zu einem späteren Zeitpunkt erneut versucht werden oder die digitale Sprechstunde genutzt werden. 

Was gilt bei dringenden Beschwerden?

Bei akuten oder zunehmenden Hautbeschwerden sollte nicht allein auf den nächsten regulären Termin gewartet werden.

Unsere digitale Sprechstunde kann ein erster Weg sein, um Beschwerden dermatologisch einschätzen zu lassen und das weitere Vorgehen zu klären.

Bei dringenden, nicht lebensbedrohlichen medizinischen Anliegen unterstützt außerdem der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117.

Bei lebensbedrohlichen Notfällen ist die 112 zuständig.

Was bedeutet die Reform für unsere Hautarztpraxis?

Die neuen Vergütungsregelungen stellen auch unsere Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team vor erhebliche Herausforderungen.

An unseren beiden Standorten versorgen wir bereits heute überdurchschnittlich viele Patientinnen und Patienten. Unser Anspruch ist es, eine sorgfältige dermatologische Versorgung anzubieten – auch bei komplexeren Erkrankungen und Beschwerden, die eine weiterführende Diagnostik erfordern.

Doch genau diese Versorgung wird durch die neuen finanziellen Rahmenbedingungen schwieriger.

Wenn zusätzliche Behandlungen nicht mehr angemessen vergütet werden, können auch wir unser bisheriges Terminangebot für gesetzlich Versicherte nicht garantiert und uneingeschränkt aufrechterhalten.

Wir haben in den vergangenen Jahren bewusst mehr Patientinnen und Patienten versorgt, als es dem durchschnittlichen Behandlungsvolumen entspricht. Dass gerade dieses zusätzliche Engagement künftig finanziell unattraktiver wird, halten wir für das falsche Signal. Wer mehr Versorgung ermöglicht, sollte dafür nicht wirtschaftlich schlechtergestellt werden.

Besonders kritisch sehen wir die Veränderungen bei der kurzfristigen Vermittlung von Facharztterminen durch Hausarztpraxen.

Den Hausarztvermittlungsfall werden wir unter den neuen Vergütungsbedingungen in unserer Praxis nicht mehr anbieten können.

Dabei war die direkte Vermittlung durch Hausarztpraxen für uns ein bewährter Weg, um Patientinnen und Patienten mit dringenden Beschwerden kurzfristig fachärztlich zu versorgen und auch eine umfangreichere Abklärung durchzuführen, da bisherige Therapien meist nicht zu einer Besserung geführt hatten. 

Dass dieser Weg für unsere Praxis wegfällt, halten wir für einen Rückschritt in der ambulanten Versorgung.

Auch unser bisheriges Angebot an Kassenterminen werden wir anpassen müssen. Bereits heute behandeln wir überdurchschnittlich viele Patientinnen und Patienten. Wenn diese zusätzlichen Behandlungen künftig nicht mehr entsprechend vergütet werden, können wir dieses hohe Versorgungsniveau wirtschaftlich nicht unverändert fortführen.

Das bedeutet konkret: Wir müssen unsere Kapazitäten für gesetzlich Versicherte möglicherweise reduzieren.

Unser zweiter Standort bietet uns Möglichkeiten, Termine und Behandlungskapazitäten besser zu verteilen. Er kann die finanziellen Einschränkungen jedoch nicht vollständig ausgleichen.

Gleichzeitig möchten wir unsere digitalen Versorgungsangebote weiterentwickeln und auch künftig neue Ärztinnen und Ärzte für die Tätigkeit in unserer Praxis gewinnen.

Unsere privatärztlichen und freiwilligen Selbstzahlerangebote bleiben weiterhin bestehen.

Wir bedauern diese Entwicklung ausdrücklich. Denn der Bedarf an dermatologischer Versorgung wird durch die Reform nicht geringer – lediglich die Finanzierung zusätzlicher Leistungen wird begrenzt.

Fazit: Was sollten Hautarztpatientinnen und -patienten zur Gesundheitsreform 2027 wissen?

Mit der Gesundheitsreform verändern sich ab Januar 2027 wichtige Vergütungsregelungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.

Für gesetzlich Versicherte bleiben medizinisch notwendige Kassenleistungen grundsätzlich bestehen. Doch ein gesetzlicher Anspruch allein garantiert noch keinen zeitnah verfügbaren Facharzttermin.

Wenn zusätzliche Behandlungen für Praxen nicht mehr ausreichend vergütet werden, wird es schwieriger, das bisherige Terminangebot aufrechtzuerhalten. Auch wir in der Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team müssen unsere Terminplanung deshalb an die neuen Rahmenbedingungen anpassen.

Die Reform spart möglicherweise Kosten, löst aber nicht das Problem der begrenzten fachärztlichen Kapazitäten. Aus unserer Sicht besteht vielmehr die Gefahr, dass Patientinnen und Patienten künftig länger auf planbare Untersuchungen warten müssen.

Wir reagieren darauf, indem wir unsere vorhandenen Ressourcen gezielter einsetzen und insbesondere unsere digitale Sprechstunde stärken.

Unser Anspruch bleibt eine sorgfältige dermatologische Versorgung.

Eine Gesundheitsreform sollte die Versorgung verbessern und nicht die Bereitstellung zusätzlicher Facharzttermine erschweren. Wir erwarten deshalb von der Gesundheitspolitik, dass medizinisch notwendige Leistungen und zusätzliche Behandlungskapazitäten angemessen finanziert werden. Denn Einsparungen auf dem Papier dürfen nicht zulasten der tatsächlichen Patientenversorgung gehen.

Häufige Fragen zur Gesundheitsreform 2027

Werden Hautarzttermine ab 2027 knapper?

Dies ist nicht auszuschließen – gerade bei Praxen, die in der Vergangenheit viele zusätzliche Termine angeboten haben und somit das Terminangebot erweitert hatten. Die veränderten Vergütungsbedingungen erschweren es vielen Praxen, ihr bisheriges Terminangebot aufrechtzuerhalten.

Auch unsere Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team ist davon betroffen. Aufgrund unserer hohen Fallzahlen müssen wir unsere Kapazitäten für gesetzlich Versicherte neu planen.

Unser zweiter Standort bietet zusätzliche organisatorische Möglichkeiten, kann die finanziellen Einschränkungen jedoch nicht vollständig ausgleichen.

Wie kann mir die digitale Sprechstunde helfen?

Über unsere digitale Sprechstunde können wir Hautprobleme ärztlich einschätzen, in geeigneten Fällen erste Behandlungsschritte einleiten und beurteilen, ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist.

Damit ermöglichen wir einen zusätzlichen Zugang zur dermatologischen Versorgung und können Termine vor Ort gezielter einsetzen.

Nicht jedes Hautproblem lässt sich digital abschließend beurteilen. Wenn eine Untersuchung in der Praxis notwendig ist, besprechen wir das weitere Vorgehen und ermöglichen einen kurzfristigen Termin in der Praxis.

Gibt es weiterhin kurzfristige Termine für akute Hautprobleme?

Ja. Wir werden auch künftig kurzfristig verfügbare Termine anbieten.

Bisher stellen wir dafür Termine mit einer Vorlaufzeit von etwa 12 oder 24 Stunden bereit. Dieses Angebot möchten wir grundsätzlich erhalten.

Ein Ausbau des Kontingents ist unter den neuen Vergütungsbedingungen nicht vorgesehen. Abhängig von den verfügbaren Kapazitäten kann auch eine Reduzierung notwendig werden.

Bei akuten Hautbeschwerden kann unsere digitale Sprechstunde helfen, die Dringlichkeit frühzeitig einzuschätzen.

Was passiert mit dem Hausarztvermittlungsfall?

Der Hausarztvermittlungsfall ermöglichte es Hausarztpraxen bisher, Patientinnen und Patienten bei bestimmten medizinischen Anliegen kurzfristig an eine Facharztpraxis zu vermitteln.

Durch die Reform verändern sich die finanziellen Bedingungen für solche Termine erheblich.

In unserer Haut+Laserpraxis Dr. Tischler+Team werden wir den Hausarztvermittlungsfall unter den neuen Bedingungen nicht mehr anbieten können.

Das halten wir für eine problematische Entwicklung. Denn gerade bei dringenden Beschwerden war die Zusammenarbeit zwischen Haus- und Facharztpraxen ein sinnvoller Weg, notwendige Untersuchungen zeitnah zu organisieren.

Kann ich weiterhin regelmäßig zur Hautkrebsvorsorge kommen?

Ja. Der gesetzliche Anspruch auf Hautkrebsfrüherkennung bleibt zunächst bestehen.

Allerdings können wir aufgrund der veränderten Vergütung nicht unbegrenzt zusätzliche Vorsorgetermine anbieten.

Das kann zu längeren Wartezeiten bei der regulären Hautkrebsvorsorge führen.

Wer eine neue oder auffällige Hautveränderung bemerkt, sollte diese unabhängig vom nächsten Vorsorgetermin medizinisch abklären lassen.

Ich habe eine komplexe oder chronische Hauterkrankung. Was ändert sich für mich?

Gerade für Patientinnen und Patienten mit komplexen Hauterkrankungen kann die Reform erhebliche Konsequenzen haben.

Ihre Versorgung erfordert häufig umfangreiche Untersuchungen, wiederholte Verlaufskontrollen und eine zeitintensive Behandlung.

Wenn diese Leistungen nicht mehr ausreichend vergütet werden und gleichzeitig bisherige Möglichkeiten der kurzfristigen Facharztvermittlung wegfallen, wird eine umfassende ambulante Betreuung schwieriger.

Für bestimmte aufwendige Untersuchungen kann das bedeuten, dass wir Patientinnen und Patienten künftig häufiger an spezialisierte Einrichtungen oder geeignete Krankenhausambulanzen verweisen müssen, sofern dort die entsprechenden Behandlungsvoraussetzungen vorliegen.

Aus unserer Sicht ist das die falsche Richtung: Statt die wohnortnahe fachärztliche Versorgung zu stärken, schafft die Reform zusätzliche Hürden – gerade für Menschen mit einem besonders hohen medizinischen Versorgungsbedarf.

Muss ich als gesetzlich versicherter Patient künftig häufiger selbst bezahlen?

Medizinisch notwendige Leistungen, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, bleiben grundsätzlich Kassenleistungen.

Allerdings können die neuen Vergütungsbedingungen dazu führen, dass reguläre Kassentermine weniger flexibel verfügbar sind.

Daneben bieten wir weiterhin privatärztliche Behandlungen und freiwillige Selbstzahlerleistungen an. Diese Angebote sind von den beschriebenen Änderungen nicht in gleicher Weise betroffen.

Wichtig ist uns dabei Transparenz: Vor einer privatärztlichen Behandlung informieren wir darüber, welche Leistungen vereinbart werden und welche Kosten entstehen. Die Entscheidung für eine solche Behandlung erfolgt ausdrücklich auf eigenen Wunsch.

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Dr. med.

Max Tischler

Facharzt für Dermatologie + Allergologie